Seite 3 von 6 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich und begründet einzureichen (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, N 3 zu Art. 321). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.