Nachdem sie sich nicht dazu geäussert habe, dass die Mietkaution auf ein separates, auf den Namen des Mieters lautendes Konto hinterlegt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich dieses im Vermögen der Gesellschaft befinde. Das bedeute, die Mietkaution sei nicht gemäss Art. 257e OR hinterlegt worden, womit auch eine Verrechnung der geltend gemachten Forderungen, falls diese denn überhaupt substanziiert wären, entfalle. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt zu prüfen, ob sie die Beschwerde zurückziehen wolle (act. 1.6). H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 2.2) Erwägungen: