G. Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vom Mieter in Form von Geld geleistete Sicherheit für Wohn- oder Geschäftsräume vom Vermieter nach Art. 257e Abs. 1 OR bei einer Bank, auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt werden müsse. Art. 257e OR sei absolut zwingender Natur. Nachdem sie sich nicht dazu geäussert habe, dass die Mietkaution auf ein separates, auf den Namen des Mieters lautendes Konto hinterlegt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich dieses im Vermögen der Gesellschaft befinde.