Seite 2 von 6 Vermögen belasse. Dies habe zur Folge, dass das Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 1 OR greife. Fordere der Mieter die nicht korrekt hinterlegte Sicherheitsleistung zurück, könne der Vermieter keine Gegenforderung in Verrechnung bringen.