E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Eingang: 30.05.2025) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen ein (act. 3.1): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit CHF 987.25 zu entschädigen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, einerseits habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist verpasst und andererseits habe sie die geleistete Mietkaution nicht auf ein separates auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautendes Bankkonto einbezahlt.