C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 innert 10 Tagen zu leisten (act. 1.1). Der Gerichtkostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 5.1). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt (act. 1.2).