B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025, gleichentags persönlich abgegeben, reichte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid der Schlichtungsbehörde Uri (nachfolgend: Vor-instanz) eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri ein. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde. Zudem beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Anfechtung der Kündigung von CHF 2'100.00 zu bezahlen (act. 2.1).