{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-07-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-5--Besc_2025-07-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40154", "Checksum": "ffd5441850fc2112661d788c62ec6779"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 11.07.2025 2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "April 2025) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:38", "Checksum": "97f958a91b0f0ffc4750e00ba815b5c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 11.07.2025 2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10\nRegeste:\nApril 2025) \n\n Seite 3 von 6\nBeim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, weshalb\ndagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich und begründet einzureichen (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, N 3 zu Art. 321). Die Beschwerde erfolgte\nfrist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n3.\nDer Rückzug eines Rechtsmittels ist in allen Fällen gültig bis zur Eröffnung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz. Gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren bei einem\nVergleich, einer Klageanerkennung oder einem Klagrückzug ab. Analog wird das Verfahren auch bei\nRückzug einer Beschwerde abgeschrieben (Art. 219 i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Rückzug beendet\ndas Verfahren unmittelbar (ipso iure). Der Abschreibungsentscheid als solcher ist rein deklaratorischer\nNatur (Gschwend/Steck, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024,\nN 16 und N 21a zu Art. 241) und kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2;\nBGer 5A_348/2014 vom 24.07.2014 E. 3.2).\n\n4.\nMit Schreiben vom 8. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde. Das\nVerfahren wird somit am Gerichtsprotokoll abgeschrieben.\n\n5.\nDas Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt\n(Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95\nAbs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Der vorliegende Abschreibungsbeschluss beendet das Verfahren, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 200.00 festgesetzt (Art. 1\nAbs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden\n[Gerichtsgebührenverordnung GGebV; RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a Reglement\nüber die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR;\nRB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der unterliegenden\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nSeite 4 von 6\nDie obsiegende Partei hat auf entsprechenden Antrag hin Anspruch auf eine Parteientschädigung\n(Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richtet sich nach dem\nkantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) und ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.\nDie Beschwerdegegnerin hat sich anwaltlich vertreten lassen und eine Parteientschädigung beantragt.\nEine Kostennote ist nicht eingereicht worden. In der Beschwerdeantwort ist jedoch ein Aufwand für\ndie Rechtsvertretung mit CHF 997.22 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin\nbeantragt eine solche von CHF 987.25. Geltend gemacht wird ein Stundenaufwand von rund 3.42 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter ist dem\nHonoraraufwand zu entnehmen, dass 140 Minuten Zeitaufwand für die Durchsicht der Beschwerde\nund Redaktion der Beschwerdeantwort aufgewendet wurde. In Anbetracht dessen, dass der Aufwand\nin dem vorliegenden Verfahren OG Z 2025 5 sowie im Verfahren OG Z 2025 4 für die nahezu identische\nRechtsschrift gleichermassen geltend gemacht wurde, erachtet das Gericht den Zeitaufwand als zu\nhoch. Vor diesem Hintergrund wird der Zeitaufwand um 60 Minuten auf 80 Minuten gekürzt. Im Übrigen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 680.20 (rund 2.42 Stunden à CHF 260.00 +\nCHF 51.00 MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin diese Parteientschädigung zu entrichten.\n\nSeite 5 von 6\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie\nwerden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von\nCHF 680.20 zu bezahlen.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegnerin\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 1. Juli 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}