{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-07-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-5--Besc_2025-07-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40154", "Checksum": "ffd5441850fc2112661d788c62ec6779"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 11.07.2025 2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "April 2025) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:38", "Checksum": "97f958a91b0f0ffc4750e00ba815b5c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 11.07.2025 2025_OG Z 25 5_ Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri (SB 2025 10 vom 10\nRegeste:\nApril 2025) \n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 25 5\nA b s c hr e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 1 1 . J u l i 2 0 2 5\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___\nvertreten durch RA MLaw Matthias Kessler, Kessler Landolt\nGiacomini & Partner, Mythencenterstrasse 19,\nPostfach 353, 6431 Schwyz\n\nBeschwerdegegnerin\n\n__________________________\nGegenstand\nBeschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri\nSB 2025 10 vom 10. April 2025\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Entscheid im Verfahren SB 2025 10 vom 10. April 2025 verpflichtete die Schlichtungsbehörde des\nKantons Uri die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. November 2024 auf das auf B.___ lautende Bankkonto bis Ende April 2025 zu\nbezahlen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet.\n\nB.\nMit Eingabe vom 7. Mai 2025, gleichentags persönlich abgegeben, reichte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid der Schlichtungsbehörde Uri (nachfolgend: Vor-instanz)\neine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri ein. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des\nEntscheids der Schlichtungsbehörde. Zudem beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten der Anfechtung der Kündigung von CHF 2'100.00 zu bezahlen (act. 2.1).\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll\ndes Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 innert 10 Tagen zu leisten (act. 1.1).\nDer Gerichtkostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 5.1).\n\nD.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin\nzur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt (act. 1.2).\n\nE.\nMit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Eingang: 30.05.2025) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen ein (act. 3.1):\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin mit CHF 987.25 zu entschädigen.\nZur Begründung führte sie zusammenfassend aus, einerseits habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist verpasst und andererseits habe sie die geleistete Mietkaution nicht auf ein separates auf\nden Namen der Beschwerdegegnerin lautendes Bankkonto einbezahlt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gehe die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters auf Hinterlegung unter. Der Mieter sei\n\nfolglich berechtigt, die vereinbarte und geleistete Sicherheit zurückzufordern. Gemäss Rechtsprechung\nsei das Hinterlegungsvertragsrecht anzuwenden, wenn der Vermieter die Kaution einfach in seinem\n\nSeite 2 von 6\nVermögen belasse. Dies habe zur Folge, dass das Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 1 OR greife.\nFordere der Mieter die nicht korrekt hinterlegte Sicherheitsleistung zurück, könne der Vermieter keine\nGegenforderung in Verrechnung bringen.\n\nF.\nMit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen insbesondere dazu Stellung\nzu nehmen, dass die Frist verpasst und sie die Mietkaution nicht auf ein separates Konto einbezahlt\nhabe (act. 1.4). Gleichentags wurden auch die Akten der Vorinstanz ediert (act. 1.3).\n\nG.\nDie Beschwerdeführerin liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vom Mieter in Form\nvon Geld geleistete Sicherheit für Wohn- oder Geschäftsräume vom Vermieter nach Art. 257e Abs. 1\nOR bei einer Bank, auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet,\nhinterlegt werden müsse. Art. 257e OR sei absolut zwingender Natur. Nachdem sie sich nicht dazu\ngeäussert habe, dass die Mietkaution auf ein separates, auf den Namen des Mieters lautendes Konto\nhinterlegt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich dieses im Vermögen der Gesellschaft befinde.\nDas bedeute, die Mietkaution sei nicht gemäss Art. 257e OR hinterlegt worden, womit auch eine Verrechnung der geltend gemachten Forderungen, falls diese denn überhaupt substanziiert wären, entfalle. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt zu prüfen, ob sie die Beschwerde\nzurückziehen wolle (act. 1.6).\n\nH.\nMit Eingabe vom 8. Juli 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 2.2)\n\nErwägungen:\n\n1.\nDas Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung von Beschwerden\nzuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.2321). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGOG).\n\n2.\n\n"}