7.2 Eine Parteientschädigung wird, entsprechend der Dispositionsmaxime nur auf Antrag zugesprochen (Dike Kommentar ZPO-Myriam Grütter, a.a.O., N 4 zu Art 59). Die Berufungsklägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr auch keine zuzusprechen ist. Ohnehin wäre trotz Gutheissung der Berufung keine Parteientschädigung geschuldet, da die Berufungsklägerin den Prozess unnötig verursacht hat (Verursacherprinzip; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 108 ZPO). Seite 6 von 8 Das Obergericht erkennt: