Seite 5 von 8 behoben hätte bzw. eine Fristverlängerung beantragt hätte. Insoweit gilt das Verursacherprinzip (BGer 4A_411/2012 vom 22.11.2012 E. 3). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit der Berufungsklägerin aufzuerlegen, was sie selber auch beantragt hat.