6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV; RB 2.3231]) i.V.m. Art. 3 Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). 7.1 Die Berufungsklägerin hat durch den Organisationsmangel – namentlich das fehlende Domizil – und erst nachträgliche Behebung des Mangels nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens die unnötigen Gerichtskosten verursacht. Das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist den Mangel