7. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon abweichend sind unnötige Kosten durch denjenigen zu bezahlen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff., Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV;