6. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt von der klagenden Partei ein schutzwürdiges Interesse. Zudem muss die klagende Partei ein persönliches und aktuelles Interesse an der Beurteilung des eingeklagten Anspruchs haben (Dike Kommentar ZPO-Nadja Erk, 3. Auflage Zürich/St. Gallen 2025, N 16 zu Art 59). Das Gericht schreibt ein Verfahren ab, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit wegfällt. Mit der Eintragung des Domizils im Handelsregister ist somit grundsätzlich das Interesse der Berufungsbeklagten an der Auflösung der Gesellschaft und der Anordnung einer Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m.