Seite 4 von 8 5. Mit Stellungnahme vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domiziladresse angemeldet worden sei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister eingetragen und am 8. April 2025 im SHAB publiziert worden. Mit der Anmeldung und dem Eintrag eines Rechtsdomizils ins Handelsregister gelten die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Mängel in der Organisation der Gesellschaft als behoben. Sinngemäss macht die Berufungsbeklagte damit geltend, dass kein Interesse an der Auflö-