4. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, dass diese während des laufenden Berufungsverfahrens den Organisationsmangel behoben hätte, weshalb die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern sei (act. 2.1). Hierzu legt sie ein öffentlich beurkundetes Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Gesuch ans Handelsregister vom 2. April 2025 ins Recht, wonach der Organisationsmangel in der Zwischenzeit bereinigt worden sei, indem die Berufungsklägerin ihren Sitz sowie ihre Zustelladresse an die neuen Räumlichkeiten in B.____ verlegt hätte, (act. 2.1, Beilage F).