Die Berufungsklägerin verfügte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ganz offensichtlich über keine Adresse mehr, unter welcher sie an ihrem Sitz erreicht werden konnte. Bei diesem Domizilverlust handelt es sich um einen Mangel in der Organisation und das Gericht hatte die erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen. Insbesondere ist die Auflösung der Gesellschaft und die Anordnung einer Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs auf der Grundlage von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR durch die Vorinstanz – nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels – vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.