SR 221.411]) und bezeichnet die Adresse am Ort des statutarischen Sitzes der GmbH, an der deren Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit liegt. Unter dem «Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit» ist gemäss herrschender Lehre das Entgegennehmen von Post und das Erbringen von Telefondienstleistungen gemeint (Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürftige Begriffe, REPRAX 1/2017, 1 ff., 3 m.w.H.). Die Berufungsklägerin verfügte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ganz offensichtlich über keine Adresse mehr, unter welcher sie an ihrem Sitz erreicht werden konnte.