Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister – die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden die Anmeldung einer neuen Domiziladresse – erfolgte am 8. April 2025 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte mit gleichentags eingereichter Stellungnahme und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich.