15 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. In summarischen Verfahren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tagen (Art. 314 ZPO). Die Frist ist vorliegend eingehalten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.