bung]) ist auf den Wert der Gesellschaft bzw. auf das Stammkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22.06.2010 E. 6; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 08.04.2024, PF230064, E. 2.2). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.00 bekannt. Damit ist der erforderliche Streitwert gegeben. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziffer 5 OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer