1. Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. Der angefochtene Entscheid stellt einen solchen Endentscheid dar (Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich Genf 2025, N 8 f zu Art. 308). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b Obligationenrecht (OR; SR 220 [Organisationsmängelbehe-