Seite 2 von 8 D. Mit Eingabe vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass am 3. April 2025 beim Handelsregister die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domiziladresse angemeldet worden sei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister eingetragen und am 8. April 2025 im SHAB publiziert worden. Der Eingabe lag der aktuelle Handelsregisterauszug bei.