5./6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung." B. Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 20. März 2025 [LGP 25 52] Berufung ein und stellte folgende Anträge (act. 2.1): 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 20. März 2025 des Landgerichtspräsidiums Uri werden aufgehoben. 2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten gehen zulasten der Berufungsklägerin; es wird keine Parteientschädigung gesprochen.