{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-3_2025-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38911", "Checksum": "4c5e92f81b5a980452b76d6f320d42f3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mängel in der Organisation der Gesellschaft. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:58", "Checksum": "a753c8bb6257c38d57058334bf6b39a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3\nRegeste:\nMängel in der Organisation der Gesellschaft. \n\n Seite 5 von 8\nbehoben hätte bzw. eine Fristverlängerung beantragt hätte. Insoweit gilt das Verursacherprinzip (BGer\n4A_411/2012 vom 22.11.2012 E. 3). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit der Berufungsklägerin aufzuerlegen, was sie selber auch beantragt hat.\n\n7.2\nEine Parteientschädigung wird, entsprechend der Dispositionsmaxime nur auf Antrag zugesprochen\n(Dike Kommentar ZPO-Myriam Grütter, a.a.O., N 4 zu Art 59). Die Berufungsklägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr auch keine zuzusprechen ist. Ohnehin wäre trotz Gutheissung\nder Berufung keine Parteientschädigung geschuldet, da die Berufungsklägerin den Prozess unnötig verursacht hat (Verursacherprinzip; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 108 ZPO).\n\nSeite 6 von 8\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidium Uri [LGP 25 52] vom\n20.03.2025 wird aufgehoben.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 750.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Landgerichtspräsidium Uri, bestehend aus\n\nCHF 800.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n5. Eröffnung\n- Berufungsklägerin\n- Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n- Landgerichtspräsidium Uri\n- Konkursamt Uri\n\nAltdorf, 25. April 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nSeite 7 von 8\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die\nBeschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in\nArt. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 8 von 8\n"}