{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-3_2025-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38911", "Checksum": "4c5e92f81b5a980452b76d6f320d42f3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mängel in der Organisation der Gesellschaft. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:58", "Checksum": "a753c8bb6257c38d57058334bf6b39a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3\nRegeste:\nMängel in der Organisation der Gesellschaft. \n\n Seite 3 von 8\n2.\nNach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne\nVerzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels (fehlendes Domizil)\nereignete sich erst nach dem Entscheid der Vorinstanz. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten\nInstanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister – die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden die Anmeldung einer neuen Domiziladresse – erfolgte am 8. April 2025 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist,\nerfolgte mit gleichentags eingereichter Stellungnahme und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist\ndaher im Berufungsverfahren beachtlich.\n\n3.\nGemäss Art. 778 OR wird die Gesellschaft im Handelsregister des Ortes eingetragen, an dem sie ihren\nSitz hat. Vom Sitz ist das Domizil der GmbH zu unterscheiden. Das Domizil ist ebenfalls im Handelsregister einzutragen (Art. 117 Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]) und bezeichnet\ndie Adresse am Ort des statutarischen Sitzes der GmbH, an der deren Mittelpunkt der administrativen\nTätigkeit liegt. Unter dem «Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit» ist gemäss herrschender Lehre\ndas Entgegennehmen von Post und das Erbringen von Telefondienstleistungen gemeint\n(Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürftige Begriffe, REPRAX 1/2017, 1 ff., 3 m.w.H.). Die Berufungsklägerin verfügte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ganz offensichtlich über keine Adresse mehr, unter welcher sie an ihrem Sitz\nerreicht werden konnte. Bei diesem Domizilverlust handelt es sich um einen Mangel in der Organisation und das Gericht hatte die erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen.\nInsbesondere ist die Auflösung der Gesellschaft und die Anordnung einer Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs auf der Grundlage von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR durch die Vorinstanz\n– nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels – vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.\n\n4.\nDie Berufungsklägerin macht nun geltend, dass diese während des laufenden Berufungsverfahrens den\nOrganisationsmangel behoben hätte, weshalb die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern sei (act.\n2.1). Hierzu legt sie ein öffentlich beurkundetes Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung\nmit dem Gesuch ans Handelsregister vom 2. April 2025 ins Recht, wonach der Organisationsmangel in\nder Zwischenzeit bereinigt worden sei, indem die Berufungsklägerin ihren Sitz sowie ihre Zustelladresse an die neuen Räumlichkeiten in B.____ verlegt hätte, (act. 2.1, Beilage F).\n\nSeite 4 von 8\n5.\nMit Stellungnahme vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass die Sitzverlegung der\nBerufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domiziladresse angemeldet worden\nsei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister eingetragen und am 8. April 2025 im\nSHAB publiziert worden. Mit der Anmeldung und dem Eintrag eines Rechtsdomizils ins Handelsregister\ngelten die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Mängel in der Organisation der Gesellschaft als\nbehoben. Sinngemäss macht die Berufungsbeklagte damit geltend, dass kein Interesse an der Auflösung der Gesellschaft und der Anordnung der Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs\nnach Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR mehr gegeben sei.\n\n6.\nArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt von der klagenden Partei ein schutzwürdiges Interesse. Zudem muss\ndie klagende Partei ein persönliches und aktuelles Interesse an der Beurteilung des eingeklagten Anspruchs haben (Dike Kommentar ZPO-Nadja Erk, 3. Auflage Zürich/St. Gallen 2025, N 16 zu Art 59). Das\nGericht schreibt ein Verfahren ab, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt\nder Rechtshängigkeit wegfällt. Mit der Eintragung des Domizils im Handelsregister ist somit grundsätzlich das Interesse der Berufungsbeklagten an der Auflösung der Gesellschaft und der Anordnung einer\nLiquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR weggefallen.\nDie Berufung ist insoweit gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.\n\n7.\nDas Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt\n(Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art.\n106 Abs. 1 ZPO). Davon abweichend sind unnötige Kosten durch denjenigen zu bezahlen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die\nEntscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf CHF 750.00 festzulegen\n(Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff., Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung [GGebV; RB 2.3231]) i.V.m. Art. 3\nGerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]).\n\n7.1\nDie Berufungsklägerin hat durch den Organisationsmangel – namentlich das fehlende Domizil – und\nerst nachträgliche Behebung des Mangels nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens die unnötigen Gerichtskosten verursacht. Das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden\nkönnen, wenn die Berufungsklägerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist den Mangel\n\n"}