{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-3_2025-04-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38911", "Checksum": "4c5e92f81b5a980452b76d6f320d42f3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2025 2025_OG Z 25 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mängel in der Organisation der Gesellschaft. 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Planzer Stüssi\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.____,,\nvertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay, Anwaltskanzlei Bay,\nVia Cattedrale 4, 6901 Lugano\n\nBerufungsklägerin\n\ngegen\n\nKanton Uri / Amt für Justiz, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand\nMängel in der Organisation der Gesellschaft\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri\n[LGP 25 52] vom 20.03.2025)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nAm 20. März 2025, gleichentags in begründeter Form versandt, fällte das Landgerichtspräsidium Uri in\nder Streitsache zwischen dem Kanton Uri / Amt für Justiz, Altdorf und der A.____, folgenden Entscheid:\n\n\"1.\nMit Datum vom 20. März 2025, 14:00 Uhr, wird die A.____, zzt. ohne Domizil, gerichtlich aufgelöst.\n\n2.\nDas Konkursamt Uri wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt.\n\n3.\nDas Handelsregisteramt Uri wird angewiesen, das Konkursamt als Liquidator der Gesuchsgegnerin einzutragen.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr wird auf CHF 800.- festgelegt. Sie wird der Liquidationsmasse der Gesuchsgegnerin auferlegt und ist vorweg zu bezahlen.\n\n5./6.\nRechtsmittelbelehrung/Zustellung.\"\n\nB.\nMit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 20. März 2025 [LGP 25 52] Berufung ein und stellte folgende Anträge (act. 2.1):\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 20. März 2025 des Landgerichtspräsidiums Uri werden aufgehoben.\n2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten gehen zulasten der Berufungsklägerin; es wird keine Parteientschädigung gesprochen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 4. April 2025 wurde die Berufung in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des\nKantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und der Berufungsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.\n\nSeite 2 von 8\nD.\nMit Eingabe vom 8. April 2025 informierte die Berufungsbeklagte, dass am 3. April 2025 beim Handelsregister die Sitzverlegung der Berufungsklägerin nach B.____ und damit verbunden eine neue Domiziladresse angemeldet worden sei (act. 3.1). Die Anmeldung sei gleichentags ins Tagesregister eingetragen und am 8. April 2025 im SHAB publiziert worden. Der Eingabe lag der aktuelle Handelsregisterauszug bei.\n\nE.\nMit Verfügung vom 10. April 2025 wurde die Berufungsklägerin über diesen Umstand informiert und\nes wurde das weitere Vorgehen in Aussicht gestellt bzw. dass in der Sache entschieden werde.\n\nErwägungen:\n\n1.\nNach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. Der angefochtene Entscheid stellt einen solchen Endentscheid dar (Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich Genf 2025, N 8 f zu Art. 308). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b Obligationenrecht (OR; SR 220 [Organisationsmängelbehebung]) ist auf den Wert der Gesellschaft bzw. auf das Stammkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer\n4A_106/2010 vom 22.06.2010 E. 6; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 08.04.2024,\nPF230064, E. 2.2). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von\nCHF 20'000.00 bekannt. Damit ist der erforderliche Streitwert gegeben. Das Obergericht ist sachlich\nzuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 34\nAbs. 1 GOG). Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziffer 5 OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer\n15 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. In summarischen Verfahren beträgt die Frist zur\nEinreichung der Berufung 10 Tagen (Art. 314 ZPO). Die Frist ist vorliegend eingehalten. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss eine unrichtige Feststellung des\nSachverhalts. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.\n\n"}