Mitteilung - Landgerichtspräsidium I Uri Altdorf, 24. Oktober 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.