Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdegegner musste sich gar nicht erst vernehmen lassen – ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde denn auch nicht beantragt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 105 N 2). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unpräjudiziell verzichtet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner