4. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 5. Die Beschwerdeführerin leistete den Gerichtskostenvorschuss nicht und bestätigte implizit einen solchen auch nicht zahlen zu können (act. 2.2). Sie reichte auch keine verbesserte Beschwerde nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).