2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, dass weder der Gerichtskostenvorschuss noch eine verbesserte Eingabe eingegangen sei und das Obergericht folglich über die Frage des Nichteintretens befinden werde (act. 1.2). 3. Mit Maileingabe bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2025 und führte unter anderem aus, dass sie keine Beschwerde eingelegt habe, da sie sowieso keine Chance habe und auch über kein Geld verfüge, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2.2).