Ebenfalls innert 10 Tagen habe sie ein Gerichtkostenvorschuss von CHF 400.00 einzuzahlen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass wenn keine verbesserte Beschwerde eingehe und/oder der Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt werde, auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Sie wurde, bezugnehmend auf ihren Einwand, dass es sich um einen Betrag von 32'000.00 in Euro und nicht in Schweizer Franken handle, darauf aufmerksam gemacht, dass im Betreibungsverfahren eine Fremdwährung zwingend in Schweizer Franken betrieben werden müsse (act. 1.1).