Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass gegen einen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Eine Beschwerde habe einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Gerügt werden könne unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt um die Eingabe entsprechend verbessert nachzureichen. Ebenfalls innert 10 Tagen habe sie ein Gerichtkostenvorschuss von CHF 400.00 einzuzahlen.