1. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Landgerichtspräsidium «Einspruch» gegen ein Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 12. September 2025 (LGP 25 306) ein (act. 2.1). Das Landgerichtspräsidium leitete die Eingabe gleichentags und zuständigkeitshalber dem Obergericht weiter (Eingang Kanzlei: 23.09.2025). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass gegen einen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei.