{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-25-15-Rech_2025-10-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40265", "Checksum": "31390c4a370cd80c2d4beefdc28962a1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 25 15_Rechtsöffnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.10.2025 2025_OG Z 25 15_Rechtsöffnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:18", "Checksum": "153629c56bc6b774fb2590a09f474f3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.10.2025 2025_OG Z 25 15_Rechtsöffnung\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 25 15\nA b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 5\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___\n\nBeschwerdegegner\n\n__________________________\nGegenstand\nRechtsöffnung (Betreibung Nr. 22502689 BA Andermatt,\nEntscheid Landgerichtspräsidium [LGP 25 306])\n\nSeite 1 von 4\nErwägungen:\n\n1.\nMit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Landgerichtspräsidium\n«Einspruch» gegen ein Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 12. September 2025 (LGP 25 306)\nein (act. 2.1). Das Landgerichtspräsidium leitete die Eingabe gleichentags und zuständigkeitshalber\ndem Obergericht weiter (Eingang Kanzlei: 23.09.2025). Mit verfahrensleitender Verfügung vom\n24. September 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts\ndes Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt,\ndass gegen einen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Eine Beschwerde habe einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Gerügt werden könne unrichtige\nRechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt um die Eingabe entsprechend verbessert nachzureichen. Ebenfalls innert 10 Tagen habe sie ein Gerichtkostenvorschuss von CHF 400.00 einzuzahlen.\nSie wurde darauf hingewiesen, dass wenn keine verbesserte Beschwerde eingehe und/oder der Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt werde, auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Sie wurde, bezugnehmend auf ihren Einwand, dass es sich um einen Betrag von 32'000.00\nin Euro und nicht in Schweizer Franken handle, darauf aufmerksam gemacht, dass im Betreibungsverfahren eine Fremdwährung zwingend in Schweizer Franken betrieben werden müsse (act. 1.1).\n\n2.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin angezeigt,\ndass weder der Gerichtskostenvorschuss noch eine verbesserte Eingabe eingegangen sei und das Obergericht folglich über die Frage des Nichteintretens befinden werde (act. 1.2).\n\n3.\nMit Maileingabe bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2025\nund führte unter anderem aus, dass sie keine Beschwerde eingelegt habe, da sie sowieso keine Chance\nhabe und auch über kein Geld verfüge, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2.2).\n\n4.\nDas Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung einer Beschwerde\nzuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGOG).\n5.\nDie Beschwerdeführerin leistete den Gerichtskostenvorschuss nicht und bestätigte implizit einen solchen auch nicht zahlen zu können (act. 2.2). Sie reichte auch keine verbesserte Beschwerde nach. Auf\ndie Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).\n\n6.\nDas Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Auf eine Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren wird unter Berücksichtigung, dass einzig ein Prozessentscheid ergeht und der gerichtliche\nAufwand gering ist, unpräjudiziell verzichtet (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdegegner musste sich gar nicht erst vernehmen\nlassen – ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde denn auch nicht beantragt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 105 N 2).\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unpräjudiziell verzichtet.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegner\n\nMitteilung\n- Landgerichtspräsidium I Uri\n\nAltdorf, 24. Oktober 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.\n\nVersand:\n"}