werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse CHF 1'500.00 zu bezahlen. 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'016.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.