Seite 66 von 68 4. Die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Berufungskläger einen Betrag von insgesamt CHF 4'841.60 (Parteientschädigung von CHF 4'257.75 für das erstinstanzliche Verfahren sowie Rückerstattung des Kostenvorschusses von CHF 583.85 für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 5'000.00 Entscheidgebühr