3. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und dem Berufungskläger und der Kindsmutter je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter im Namen der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag wird im Umfang von CHF 2'500.00 bei der Kindsmutter und im Umfang von CHF 5'000.00 beim Berufungskläger eingefordert.