Die Auslagen für Hobbys der beiden Kinder sind von den Kindseltern grundsätzlich im Verhältnis von 60% (Kindsmutter) und 40% (Kindsvater) zu finanzieren. 5.3 Die Kindseltern haben ausserordentliche Kosten der Kinder, die den Betrag von CHF 250.00 pro Ausgabe übersteigen, je hälftig zu tragen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Krankenkasse, Versicherung etc.) gedeckt sind.» 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7. und 8 des Entscheides des Landgerichts Uri vom 13. März 2024 werden aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt: