Der Berufungskläger hat daher die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 5'016.90 zu übernehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. Seite 62 von 68 Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des Entscheides des Landgerichts Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 13. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind: «1. Auf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.