Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger die Prozesskosten durch die verspätete Eingabe von Noven sowie durch mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben grossmehrheitlich verursacht hat, erscheint die Kostenauflage gerechtfertigt. Diese Lösung trägt dem Kindeswohl Rechnung, verhindert eine Benachteiligung der mittellosen Partei und steht im Einklang mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom 7.02.2017 E. 7; BGE 119 Ia 134 E. 4).