Wie bereits in Ziff. 4.3.1 dieses Urteils ausgeführt, ist die unentgeltliche Rechtspflege lediglich subsidiär zu gewähren; vorgelagert haben die Eltern nach Art. 276 Abs. 2 ZGB aufzukommen. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat eine Parteientschädigung von CHF 5'210.85 (inklusive Auslagen und MwSt) beantragt und eine Kostennote eingereicht (act. 3.6). Geltend gemacht wird ein Stundenaufwand von rund 17.33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Die Auslagen werden mit pauschal 3 % des Honorars ausgewiesen. Das Gericht erachtet den geltend