Der Berufungskläger hat sich im vorliegenden Berufungsverfahren selbst vertreten, ohne Rechtsbeistand. Somit hat er keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (vergleiche Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario; BGE 139 III 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105).