Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden daher vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Restbetrag im Umfang von CHF 1'500.00 wird zusätzlich beim Berufungskläger eingefordert. 4.3.2 Parteientschädigung Rechtsmittelverfahren Die obsiegende Partei hat auf entsprechenden Antrag hin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.