Demgegenüber ist der Berufungskläger leistungsfähig (insbesondere unter Berücksichtigung seines Vermögens; Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 15 f. zu Art. 117). Unter diesen Umständen hat der leistungsfähige Elternteil (der Vater) die Kinderprozesskosten zu tragen. Das Gericht macht von seinem Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO Gebrauch. Dies entspricht dem Kindeswohl, verhindert eine Benachteiligung der mittellosen Partei und ist auch mit Blick auf die Verursachung der Mehrkosten durch den Berufungskläger (verspätete Noven sowie mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben) sachgerecht.