Folglich ist zunächst zu prüfen, wie sich die finanzielle Situation der Mutter der Berufungsbeklagten gestaltet und ob sie über hinreichende Mittel zur Bestreitung der Gerichtskosten verfügt. Sodann ist zu beurteilen, ob allenfalls der Vater die Kosten übernehmen kann, und erst anschliessend, wenn beide Elternteile über keine finanziellen Mittel verfügen, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) – namentlich Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – erfüllt sind.