Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht für die Gerichtskosten ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO grundsätzlich vor. Bei der Beurteilung, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, sind die finanziellen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen; das Kind gilt nur insoweit als mittellos, als auch beide Eltern mittellos sind (Christiana Fountoulakis, BSK-ZGB 2022, N. 22 zu Art. 276, BGer 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.1, BGE 119 Ia 134 E. 4).