Die Berufung wurde vom Berufungskläger eingelegt, weshalb er gemäss Art. 98 ZPO den Gerichtskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten hatte. Ein zusätzlicher Kostenvorschuss für Gerichtskosten zugunsten der Berufungsbeklagten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als gegenstandslos.