C) Gerichtliche Würdigung Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Aufwand aufgrund des mehrmaligen Schriftenwechsels mit unaufgeforderten Stellungnahmen, mehrfach zu berücksichtigenden Noven und unstrukturierten Eingaben des Berufungsklägers als hoch einzuschätzen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist daher auf CHF 5'000.00 festzulegen.