Daraus lässt sich eine Pflicht der Eltern ableiten, dem Kind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für ein Gerichtsverfahren Beistand zu leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung zu verhelfen, sofern dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom 7.02.2017 E. 7; BGE 119 Ia 134 E. 4). Entsprechend haben die Eltern dem Kind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit einen Prozesskostenvorschuss (zur Finanzierung der vor beziehungsweise während des Prozesses anfallenden Kosten) beziehungsweise einen Prozesskostenbeitrag (zur Tilgung der letztendlich anfallenden Prozesskosten) zu leisten.